Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a) |
(1) 1Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) 1Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26.07.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.07.2016 | Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus | 26.07.2016 |
Rechtsprechung zu § 84 StGB
118 Entscheidungen zu § 84 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.12.1975 - 3 StR 4/71
Betätigung als Mitglied einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig ...
- BGH, 23.11.1955 - 6 StR 26/55
- BGH, 01.09.1954 - 6 StR 82/54
- BVerfG, 12.04.2001 - 1 BvQ 20/01
Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine ...
- OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 A 556/17
Widerruf einer Waffenbesitzkarte; Bestimmtheit; Unzuverlässigkeit; ...
- BGH, 08.12.1954 - 6 StR 134/54
Rechtsmittel
- BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 6.08
Klage eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung dem EuGH vorgelegt
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 7.08
Ausländischer Verein; Vereinsverbot; Organisationsverbot; Betätigungsverbot; ...
- BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 7.08
- BGH, 03.11.1954 - 6 StR 230/54
Rechtsmittel
- VGH Bayern, 27.01.2016 - 4 A 13.2447
Ersatzorganisation einer verbotenen islamischen Vereinigung
Querverweise
Auf § 84 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 20 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)
Redaktionelle Querverweise zu § 84 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 84 IV)