Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen, | |
2. | sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. |
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
(3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten | 30.07.2009 |
feindliche Sabotage § 89Verfassungs-
feindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane § 89aVorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89cTerrorismus-
finanzierung § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90bVerfassungs-
feindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 90cVerunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union § 91Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 91aAnwendungsbereich
Rechtsprechung zu § 91 StGB
47 Entscheidungen zu § 91 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20
Vorbereiten einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (wesentlicher ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 12.09.2019 - 52 Js 115/17
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Anleitung zur Begehung ...
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- BGH, 19.10.2017 - AK 56/17
Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch ...
- LG Köln, 02.03.2021 - 28 O 50/21
- AG München, 27.09.2016 - 1117 Ds 111 Js 206538/14
IS-Sympathisant twitterte Anleitung zum Bombenbau
- BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15
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- OLG Schleswig, 23.02.2022 - 9 Wx 23/21
Fake-Account - Voraussetzungen und Umfang des Auskunftsanspruchs nach dem ...
- BGH, 22.07.2020 - AK 16/20
- OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20
Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")
Querverweise
Auf § 91 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)
Redaktionelle Querverweise zu § 91 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 130a (Anleitung zu Straftaten)