Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a) |
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 86 Absatz 5 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14.09.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.09.2021 | Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen | 14.09.2021 |
feindliche Sabotage § 89Verfassungs-
feindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane § 89aVorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89cTerrorismus-
finanzierung § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90bVerfassungs-
feindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 90cVerunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union § 91Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 91aAnwendungsbereich
Rechtsprechung zu § 89 StGB
55 Entscheidungen zu § 89 StGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- BGH, 09.12.1987 - 3 StR 489/87
Strafbarkeit wegen verfassungsfeindlicher Einwirkung auf die Bundeswehr - ...
- BGH, 21.12.1988 - 3 StR 419/88
Einwirkung auf einrückende Rekruten vor Dienstantritt
- VG Aachen, 18.12.2018 - 8 L 1721/18
Eilantrag eines verurteilten libanesischen Unterstützers der in Syrien aktiven ...
- BGH, 17.04.2012 - 3 StR 65/12
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (maßgebliche Frist, ...
- OLG München, 15.07.2015 - 7 St 7/14
Strafbarkeit von Mitgliedern der Junud al-Sham durch den Angriff auf das ...
- BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76
KBW-Werbung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 31.03.1976 - 3 StR 6/76
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf die Bundeswehr und öffentliche ...
- BGH, 31.03.1976 - 3 StR 6/76
- BGH, 15.02.1978 - 3 StR 495/77
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf die Bundeswehr - Verjährung eines mittels ...
- BGH, 22.11.1960 - 5 StR 457/60
Querverweise
Auf § 89 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 23 (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot)
Redaktionelle Querverweise zu § 89 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 89 III)