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Änderung der Paragraphenfolge des StGB zum 4.8.2009: Bisheriger § 91 StGB wurde unverändert zu § 91a StGB.

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b)   
   3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a)   
Gliederung
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§ 91a
Anwendungsbereich

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2437), in Kraft getreten am 04.08.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
04.08.2009Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten30.07.2009BGBl. I S. 2437

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