Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a) |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 |
feindliche Sabotage § 89Verfassungs-
feindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane § 89aVorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89cTerrorismus-
finanzierung § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90bVerfassungs-
feindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 90cVerunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union § 91Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 91aAnwendungsbereich
Rechtsprechung zu § 90 StGB
31 Entscheidungen zu § 90 StGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- VG Trier, 17.10.2023 - 9 K 720/23
- BGH, 25.02.2021 - 3 StR 365/20
Störung öffentlicher Betriebe (Begriff der Anlage; ...
- OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21
Wahlplakat; Beseitigungsverfügung; Meinungsäußerung; Volksverhetzung
- VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
Strafverfolgung Präsidentenbeleidigung
- VG Augsburg, 29.06.2022 - Au 3 K 20.31411
Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebung, Asylantrag, Einkommen, Bescheid, ...
- LG Magdeburg, 20.08.2018 - 9 T 279/18
Vergütung des Berufsbetreuers: Schonvermögen bei Betreutem mit ...
- VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30125
- LG Dresden - 14 KLs 205 Js 17756/11 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Verunglimpfung: Wulff gegen Facebook-Nutzer
- OVG Sachsen, 16.10.2014 - 3 D 65/14
Notwendige Angaben im Erklärungsformular nach § 117 Abs. 2 ZPO
§ 90 StGB in Nachschlagewerken
- § 90 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verunglimpfung
- Verunglimpfung des Bundespräsidenten
Querverweise
Auf § 90 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92b (Einziehung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
Redaktionelle Querverweise zu § 90 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen) (zu § 90 IV)
- Besonderer Teil
- Beleidigung
- §§ 185 ff. (Beleidigung)