Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a) |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 |
feindliche Sabotage § 89Verfassungs-
feindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane § 89aVorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89cTerrorismus-
finanzierung § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90bVerfassungs-
feindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 90cVerunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union § 91Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 91aAnwendungsbereich
Rechtsprechung zu § 90b StGB
38 Entscheidungen zu § 90b StGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- BGH, 04.05.2016 - 3 StR 392/15
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen (Unterstützung ...
- BGH, 02.12.1981 - 3 StR 396/81
Irrige Annahme zu einem berechtigten Tun - Unrechtsbewusstsein im Sinne des § 185 ...
- BGH, 11.07.1979 - 3 StR 165/79
Auswirkungen des Parteienprivilegs auf die Strafbarkeit - Unterstützung des ...
- VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 31-I-11
Organstreit; Ordnungsruf gegen polemische Äußerung verletzt Abgeordneten in ...
- EGMR, 24.02.2009 - 46967/07
C.G.I.L. ET COFFERATI c. ITALIE
- VG Karlsruhe, 30.04.2012 - 1 K 1021/12
Mannheim: Zweiter Eilantrag des NPD-Kreisverbands Rhein-Neckar gegen ...
- VG Karlsruhe, 18.10.2021 - 4 K 1492/19
- BGH, 03.05.1978 - 3 StR 91/78
Merkmal des Werbens für eine kriminelle Vereinigung - Gewinnung von Mitgliedern ...
- VG Koblenz, 03.06.2009 - 5 K 91/09
Rechtsmäßigkeit eines mündlich ausgesprochenen Platzverweises und eines ...
§ 90b StGB in Nachschlagewerken
- § 90b StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verunglimpfung
Querverweise
Auf § 90b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92b (Einziehung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 31 (Übergangsregelungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 90b StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen) (zu § 90b II)
- Besonderer Teil
- Beleidigung
- §§ 185 ff. (Beleidigung)