Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a) |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 |
feindliche Sabotage § 89Verfassungs-
feindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat § 89cTerrorismus-
finanzierung § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90bVerfassungs-
feindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 90cVerunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union § 91Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat § 91aAnwendungsbereich
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Rechtsprechung zu § 90b StGB
41 Entscheidungen zu § 90b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.02.2026 - VI ZR 415/23
Kein Unterlassungsanspruch des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.02.2026 - VI ZR 416/23
Kein Unterlassungsanspruch des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche ...
- BGH, 24.02.2026 - VI ZR 416/23
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- BGH, 04.05.2016 - 3 StR 392/15
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen (Unterstützung ...
- BVerwG, 09.09.2025 - 2 WDB 7.25
Aufhebung der Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens
- BGH, 27.02.2024 - 4 StR 401/22
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten ...
- BGH, 11.07.1979 - 3 StR 165/79
Auswirkungen des Parteienprivilegs auf die Strafbarkeit - Unterstützung des ...
- BGH, 02.12.1981 - 3 StR 396/81
Irrige Annahme zu einem berechtigten Tun - Unrechtsbewusstsein im Sinne des § 185 ...
- EGMR, 24.02.2009 - 46967/07
Parlamentarische Immunität für nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ...
- VG Karlsruhe, 18.10.2021 - 4 K 1492/19
§ 90b StGB in Nachschlagewerken
- § 90b StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verunglimpfung
Querverweise
Auf § 90b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92b (Einziehung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 31 (Übergangsregelungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 90b StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen) (zu § 90b II)
- Besonderer Teil
- Beleidigung
- §§ 185 ff. (Beleidigung)