Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51) |
Zitiervorschläge
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(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. | An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. | |
2. | 1Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. 2Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. | |
3. | Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß. |
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
§ 46Grundsätze der Strafzumessung
§ 46aTäter-Opfer-
Ausgleich, Schadens-
wiedergutmachung § 46bHilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 47Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen § 48(weggefallen) § 49Besondere gesetzliche Milderungsgründe § 50Zusammentreffen von Milderungsgründen § 51Anrechnung
Ausgleich, Schadens-
wiedergutmachung § 46bHilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 47Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen § 48(weggefallen) § 49Besondere gesetzliche Milderungsgründe § 50Zusammentreffen von Milderungsgründen § 51Anrechnung
Rechtsprechung zu § 49 StGB
4.763 Entscheidungen zu § 49 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 28.03.2023 - 4 StR 488/22
- BGH, 09.05.2023 - 5 StR 149/23
- BGH, 13.04.2023 - 4 StR 429/22
- BGH, 18.04.2023 - 3 StR 10/23
StPO: "Letztes Wort des Angeklagten" wenn der Angeklagte zurückkommt
- BGH, 05.04.2023 - 6 StR 517/22
- BGH, 15.03.2023 - 5 StR 432/22
- BGH, 19.04.2023 - 6 StR 497/22
- BGH, 02.03.2023 - 4 StR 298/22
- BGH, 03.03.2022 - 5 StR 228/21
Suspendierter Homburger Oberbürgermeister
- BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17
Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei ...
Querverweise
Auf § 49 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Hochverrat
- § 83a (Tätige Reue)
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- § 98 (Landesverräterische Agententätigkeit)
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- Straftaten gegen die Umwelt
- § 330b (Tätige Reue)
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 18 (Organ- und Gewebehandel)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 31 (Strafmilderung oder Absehen von Strafe)