Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51)   
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Textdarstellung

  

§ 49
Besondere gesetzliche Milderungsgründe

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. 1Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. 2Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich

im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,

im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,

im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,

im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 49 StGB

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Querverweise

Auf § 49 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 13 (Begehen durch Unterlassen)
            § 17 (Verbotsirrtum)
            § 21 (Verminderte Schuldfähigkeit)
          Versuch
            § 23 (Strafbarkeit des Versuchs)
          Täterschaft und Teilnahme
            § 27 (Beihilfe)
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
            § 30 (Versuch der Beteiligung)
          Notwehr und Notstand
            § 35 (Entschuldigender Notstand)
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung
            § 46a (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung)
            § 46b (Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten)
            § 50 (Zusammentreffen von Milderungsgründen)
     
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Hochverrat
            § 83a (Tätige Reue)
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 84 (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei)
            § 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat)
            § 89c (Terrorismusfinanzierung)
            § 90 (Verunglimpfung des Bundespräsidenten)
        Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
          § 98 (Landesverräterische Agententätigkeit)
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten)
          § 113 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen)
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
          § 142 (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 157 (Aussagenotstand)
          § 158 (Berichtigung einer falschen Angabe)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 236 (Kinderhandel)
          § 239a (Erpresserischer Menschenraub)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 306e (Tätige Reue)
          § 314a (Tätige Reue)
          § 320 (Tätige Reue)
        Straftaten gegen die Umwelt
          § 330b (Tätige Reue)
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