Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d) |
(1) 1Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. 2Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft.
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
verunreinigung § 324aBodenverunreinigung § 325Luftverunreinigung § 325aVerursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen § 326Unerlaubter Umgang mit Abfällen § 327Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 328Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern § 329Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete § 330Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat § 330aSchwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften § 330bTätige Reue § 330cEinziehung § 330dBegriffsbestimmungen
Rechtsprechung zu § 330b StGB
4 Entscheidungen zu § 330b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.11.1996 - 3 StR 508/96
Gesetzesänderung - Urteil - Kombinationsverbot
- BGH, 23.07.1985 - 5 StR 125/85
Vorliegen von tätiger Reue bei Brandstiftung - Notwendigkeit der Belehrung des ...
- BGH, 30.11.1954 - 2 StR 345/54
Rechtsmittel
- BGH, 26.07.1979 - 4 StR 372/79
Neufassung des Schuldspruchs wenn der Urteilsformel nicht zu entnehmen ist, gegen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 330b StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe)