Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d) |
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. | in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, | |
2. | in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften vom 01.11.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.11.2016 | Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften | 01.11.2016 | |
29.01.2013 | Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften | 21.01.2013 | |
14.12.2011 | Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt | 06.12.2011 |
verunreinigung § 324aBodenverunreinigung § 325Luftverunreinigung § 325aVerursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen § 326Unerlaubter Umgang mit Abfällen § 327Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 328Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern § 329Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete § 330Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat § 330aSchwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften § 330bTätige Reue § 330cEinziehung § 330dBegriffsbestimmungen
Rechtsprechung zu § 326 StGB
222 Entscheidungen zu § 326 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 30.07.2019 - 1 Ws 110/19
Klageerzwingungsverfahren: Verletzteneigenschaft bei bei Umweltdelikten
- BGH, 30.07.2020 - 4 StR 419/19
Vorsatz (Abgrenzung und Feststellung von bedingtem Vorsatz und bewusster ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12
Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung ...
- BGH, 14.07.2022 - 6 StR 227/21
Urteil wegen Verfüllung der Tongrube Vehlitz rechtskräftig
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.05.2019 - 4 StR 601/18
Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses anderweitiger ...
- BGH, 23.05.2019 - 4 StR 601/18
- BGH, 15.08.2018 - 1 StR 392/17
Unerlaubte Verbringung von Abfällen (Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 23.01.2017 - 35 KLs 13/15
Illegale Vermarktung von Abfallquecksilber über die Schweiz
- LG Essen, 23.01.2017 - 35 KLs 13/15
- BGH, 15.08.2018 - 1 StR 397/17
Unerlaubte Verbringung von Abfällen (Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten nach dem ...
- LG Essen, 21.12.2016 - 35 KLs 26/16
Vorspiegeln der Entsorgung von übernommenen Quecksilber durch gewinnbringende ...