Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d) |
(1) 1In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. | ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann, | |
2. | die öffentliche Wasserversorgung gefährdet, | |
3. | einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder | |
4. | aus Gewinnsucht handelt. |
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Fassung aufgrund des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 06.12.2011
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.12.2011 | Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt | 06.12.2011 |
verunreinigung § 324aBodenverunreinigung § 325Luftverunreinigung § 325aVerursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen § 326Unerlaubter Umgang mit Abfällen § 327Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 328Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern § 329Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete § 330Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat § 330aSchwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften § 330bTätige Reue § 330cEinziehung § 330dBegriffsbestimmungen
Rechtsprechung zu § 330 StGB
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Querverweise
Auf § 330 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)