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Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51)   
Gliederung
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§ 46a
Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

Hat der Täter

1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,

so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 46a StGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 46a StGB:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Vernehmung des Beschuldigten
          § 136 I 4 (Vernehmung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe)
          § 155a (Täter-Opfer-Ausgleich)
          § 155b (Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs)
Was ist das?

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