Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51) |
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
Ausgleich, Schadens-
wiedergutmachung § 46bHilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 47Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen § 48(weggefallen) § 49Besondere gesetzliche Milderungsgründe § 50Zusammentreffen von Milderungsgründen § 51Anrechnung
Rechtsprechung zu § 50 StGB
370 Entscheidungen zu § 50 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19
Zusammentreffen von Milderungsgründen (Gesamtwürdigung für die konkrete ...
- BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21
Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse; ...
- BayObLG, 09.10.2020 - 202 StRR 58/20
Gefährliche Körperverletzung im Amt durch Reizgaseinsatz eines Polizisten - ...
- KG, 03.05.2013 - 121 Ss 69/13
Drohung mit Haarabschneiden; doppelte Milderung bei Nichtanwendung des ...
- BGH, 23.10.2019 - 1 StR 355/19
Bedrohung (Verhältnis zum Versuch des Verbrechens: Gesetzeskonkurrenz bei ...
- BGH, 08.07.2014 - 3 StR 228/14
Für sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Provokation als ...
- LG Bochum, 10.12.2021 - 4 KLs 3/21
- BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11
Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung; ...
- BGH, 26.02.2019 - 1 StR 14/19
Strafzumessung (Verhältnis von minder schwerem Fall und vertyptem ...
- LG Bamberg, 09.08.2019 - 64 KLs 1105 Js 2306/19
Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten