Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51) |
(1) 1Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
1. | durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder | |
2. | freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann, |
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. 2Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. 3War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. 4Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
Fassung aufgrund des Sechsundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG) vom 10.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2013 | Sechsundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG) | 10.06.2013 | |
01.09.2009 | Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 46b StGB
189 Entscheidungen zu § 46b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.05.2010 - 5 StR 182/10
Kronzeugenregelung (Anwendung auf das Tatopfer; Freiwilligkeit; Zeugenpflicht); ...
- BGH, 20.12.2012 - 3 StR 426/12
Unzulässige Revision der Nebenklägerin (Anforderungen an den Revisionsantrag/die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.06.2014 - 3 StR 139/14
Innerprozessuale Bindungswirkung nicht aufgehobener Feststellungen bei Aufhebung ...
- BGH, 27.10.2015 - 3 StR 363/15
Keine Bindungswirkung bzgl. Feststellungen und Entscheidung des früheren ...
- BGH, 12.06.2014 - 3 StR 139/14
- BGH, 20.03.2014 - 3 StR 429/13
Voraussetzungen der Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht (Tatbegriff; ...
- BGH, 09.01.2018 - 3 StR 605/17
- BGH, 30.08.2011 - 2 StR 141/11
Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug; Erörterungsmangel zur Kronzeugenregelung ...
- BGH, 15.03.2011 - 1 StR 75/11
Keine Strafrahmenverschiebung bei Hilfe zur Aufklärung nach Eröffnung des ...
- BGH, 14.04.2011 - 2 StR 34/11
Verwerfung der Revision als unbegründet
- BGH, 11.03.2014 - 5 StR 29/14
Strafzumessung: Fakultative Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe trotz eines ...
Querverweise
Auf § 46b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 31 (Strafmilderung oder Absehen von Strafe)