Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122) |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) 1Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 2Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 |
beamten gleichstehen § 116- § 119 (weggefallen) § 120Gefangenenbefreiung § 121Gefangenenmeuterei § 122(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 111 StGB
294 Entscheidungen zu § 111 StGB in unserer Datenbank:
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- BayObLG, 19.10.2023 - 207 StRR 325/23
Strafbarkeit des Schriftzuges "Hängt die Grünen" auf einem Wahlplakat
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Strafbarkeitsvoraussetzungen an eine Unterstützungshandlung bei Unterstützung der ...
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- LG Karlsruhe, 16.05.2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22
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Verbot einer Versammlung zum Thema "Stoppt den Genozid in Gaza! Schluss mit der ...
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Meinungsfreiheit: Der sogenannte Pegida-Galgen ist auch en miniatur nicht ...
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Erste Entscheidung zu § 5 Nr. 2 GeschGehG: Freispruch für Whistleblower
- VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11
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Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2012 - 5 A 1701/11
Öffentliches Training für Blockade eines "Naziaufmarsches" in Stolberg war ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2012 - 5 A 1701/11
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"Hängt die Grünen"-Wahlplakate: Mit 100 Meter Abstand erlaubt
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 111 StGB
| 30.11.2020 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | BGBl. I S. 2600 |
§ 111 StGB in Nachschlagewerken
- § 111 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
Querverweise
Auf § 111 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 18 (Vorläufige Sicherstellung)
Redaktionelle Querverweise zu § 111 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 5 (Personen- und Sachbegriffe)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
- § 116 (Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten)