Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)   
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Textdarstellung

  

§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d

1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl. I S. 1810), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder16.06.2021BGBl. I S. 1810
03.04.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität30.03.2021BGBl. I S. 441
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland30.11.2020BGBl. I S. 2600
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches22.12.2016BGBl. I S. 3150
10.11.2016
Änderung
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Änderung
Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung04.11.2016BGBl. I S. 2460
19.02.2005Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB - (37. StrÄndG)11.02.2005BGBl. I S. 239
01.04.2004Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften27.12.2003BGBl. I S. 3007

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 140 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) (zu § 140 Nr. 2)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 130 III (Volksverhetzung) (zu § 140 Nr. 2)
          § 130a (Anleitung zu Straftaten) (zu § 140 Nr. 2)
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