Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184l)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ StGB
__paste_bez____paste_norm__ Strafgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Strafgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 176c
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und
a) mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder
b) das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen,
3. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
4. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu machen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(4) 1In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 2Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 wäre.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl. I S. 1810), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder16.06.2021BGBl. I S. 1810
§ 174Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen § 174aSexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174bSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174cSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-
oder Betreuungs-
verhältnisses
§ 175(weggefallen) § 176Sexueller Missbrauch von Kindern § 176aSexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind § 176bVorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern § 176cSchwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176dSexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176eVerbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern § 177Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 178Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 179(weggefallen) § 180Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180aAusbeutung von Prostituierten § 180b(weggefallen) § 181(weggefallen) § 181aZuhälterei § 181bFührungsaufsicht § 181c(weggefallen) § 182Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen § 183Exhibitionistische Handlungen § 183aErregung öffentlichen Ärgernisses § 184Verbreitung pornographischer Inhalte § 184aVerbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte § 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinder-
pornographischer Inhalte
§ 184cVerbreitung, Erwerb und Besitz jugend-
pornographischer Inhalte
§ 184d(weggefallen) § 184eVeranstaltung und Besuch kinder-
und jugend-
pornographischer Darbietungen
§ 184fAusübung der verbotenen Prostitution § 184gJugendgefährdende Prostitution § 184hBegriffsbestimmungen § 184iSexuelle Belästigung § 184jStraftaten aus Gruppen § 184kVerletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen § 184lInverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
Neu Gesamtansicht

Rechtsprechung zu § 176c StGB

24 Entscheidungen zu § 176c StGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 24 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 176c StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
        Verjährung
          Verfolgungsverjährung
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten)
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 176d (Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge)
          § 176e (Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern)
          § 181b (Führungsaufsicht)
        Straftaten gegen das Leben
          § 218a (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        4. Hauptstück - Beseitigung des Strafmakels
          § 97 (Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch)
          § 100 (Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 58a (Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton)
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
          § 100b (Online-Durchsuchung)
          § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 112 (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe)
          § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
          § 397a (Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe)
    Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 
      Das Zentralregister
        Inhalt und Führung des Registers
          § 24 (Entfernung von Eintragungen)
        Auskunft aus dem Register
          1. - Führungszeugnis
            § 32 (Inhalt des Führungszeugnisses)
            § 33 (Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf)
            § 34 (Länge der Frist)
          2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
            § 41 (Umfang der Auskunft)
        Tilgung
          § 45 (Tilgung nach Fristablauf)
          § 46 (Länge der Tilgungsfrist)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 69 (Übergangsvorschriften)
    Asylgesetz (AsylG) 
      Unterbringung und Verteilung
        § 44 (Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht