Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58) |
Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers (§§ 3 - 26) |
(1) 1Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. 2Während dieser Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden.
(2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt.
(3) 1Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. 2Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. 3Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.
(4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach § 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.
Rechtsprechung zu § 24 BZRG
8 Entscheidungen zu § 24 BZRG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 1 S 555/18
Gebühr für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung
- BGH, 26.10.2009 - NotZ 19/08
Mitteilung der Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der ...
- KG, 03.04.2008 - 1 VAs 14/08
Bundeszentralregistereintragung: Antrag auf vorzeitige Tilgung
- BGH, 08.11.2007 - 5 StR 393/07
Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (ungehinderte Zugang zur ...
- LSG Bayern, 31.07.2002 - L 18 B 237/01
Anspruch auf Weiterzahlung der Versorgungsleistungen bis zum Abschluss eines ...
- KG, 06.03.2006 - 4 VAs 58/05
Zentralregistereintragung: Voraussetzungen einer vorzeitigen Tilgung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 13 S 2223/04
Keine Einbürgerungszusicherung bei Eintragung einer Maßregel der Besserung und ...
- BVerfG, 08.08.1990 - 2 BvR 417/89
Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG
Querverweise
Auf § 24 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 69 (Übergangsvorschriften)