Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers (§§ 3 - 26) |
(1) In das Register sind einzutragen
(2) 1Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch
1. | nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder | |
2. | nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist. |
(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
27.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften | 15.12.2011 |
verfahren § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21aProtokollierungen § 22Hinweispflicht der Registerbehörde § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24Entfernung von Eintragungen § 25Anordnung der Entfernung § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Rechtsprechung zu § 13 BZRG
5 Entscheidungen zu § 13 BZRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
- VG Saarlouis, 14.12.2010 - 2 K 495/09
Einbürgerung bei noch nicht getilgten strafrechtlichen Verurteilungen (u.a. ...
- BGH, 07.04.1988 - 1 StR 127/88
Tilgungsfrist einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer - Verwertung einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.1993 - 11 S 2319/93
Auswirkungen der Strafmakelbeseitigung nach JGG § 100 auf die ausländerrechtliche ...
- BGH, 21.01.1998 - 5 StR 670/97
Strafschärfende Wertung vergangener Beleidigungen und Nötigungen des Täters im ...
Querverweise
Auf § 13 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- Auskunft aus dem Register
- 1. - Führungszeugnis
- § 32 (Inhalt des Führungszeugnisses)
- Das Erziehungsregister
- § 60 (Eintragungen in das Erziehungsregister)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 55 (Entscheidung über die Vollstreckbarkeit)