Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers (§§ 3 - 26) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundeszentralregistergesetz (https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html)
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In das Register sind einzutragen
§ 3Inhalt des Registers
§ 4Verurteilungen
§ 5Inhalt der Eintragung
§ 6Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
§ 7Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
§ 8(weggefallen)
§ 9(weggefallen)
§ 10Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
§ 11Schuldunfähigkeit
§ 12Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
§ 13Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
§ 14Gnadenerweise und Amnestien
§ 15Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
§ 16Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 17Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen
§ 18Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
§ 19Aufhebung von Entscheidungen
§ 20Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
§ 20aÄnderung von Personendaten
§ 20bIdentifizierungs-
verfahren § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21aProtokollierungen § 22Hinweispflicht der Registerbehörde § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24Entfernung von Eintragungen § 25Anordnung der Entfernung § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen
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verfahren § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21aProtokollierungen § 22Hinweispflicht der Registerbehörde § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24Entfernung von Eintragungen § 25Anordnung der Entfernung § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Rechtsprechung zu § 14 BZRG
Entscheidung zu § 14 BZRG in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 14 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 55 (Entscheidung über die Vollstreckbarkeit)