Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers (§§ 3 - 26) |
1. | die Personendaten der betroffenen Person; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten, | |
2. | die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer, | |
3. | der Tag der (letzten) Tat, | |
4. | der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde, | |
5. | der Tag der Rechtskraft, | |
6. | die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren die verurteilte Person schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften, | |
7. | die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder vorbehaltenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen, | |
8. | bei Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 816/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 1726/2018 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 1151/2021 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 7) geändert worden ist, oder Personen, die neben einer Unionsstaatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, die daktyloskopische Nummer, wenn sie für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 816/2019 erforderlich ist. |
(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.
(3) 1Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. 2Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.12.2022 | Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches | 04.12.2022 | |
01.10.2022 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.08.2021 | |
18.08.2021 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.08.2021 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
verfahren § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21aProtokollierungen § 22Hinweispflicht der Registerbehörde § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24Entfernung von Eintragungen § 25Anordnung der Entfernung § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Rechtsprechung zu § 5 BZRG
70 Entscheidungen zu § 5 BZRG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen strafrechtlicher Verurteilungen; ...
- VG Regensburg, 21.03.2019 - RN 5 K 17.1292
Widerruf einer Maklererlaubnis
- BGH, 29.08.2018 - 5 StR 371/18
Tenorierung bei Verurteilung wegen qualifizierten Wohnungseinbruchsdiebstahls ...
- VGH Bayern, 17.10.2022 - 11 B 20.2996
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 2 L 132/19
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Titelerteilungssperre; ...
- OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
- VG Mainz, 09.08.2018 - 1 K 1404/17
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme; Zeitpunkt für die Beurteilung ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- OLG Hamburg, 26.02.2018 - 1 Rev 62/17
Kreditbetrug: Vermögensschaden durch Zweckverfehlung bei einem Studienkredit
- VG Wiesbaden, 16.11.2016 - 6 K 1328/16
Querverweise
Auf § 5 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- Auskunft aus dem Register
- 2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
- § 41 (Umfang der Auskunft)
- Tilgung
- § 48 (Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung)
- Das Erziehungsregister
- § 60 (Eintragungen in das Erziehungsregister)