Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58) |
Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers (§§ 3 - 26) |
1. | die Personendaten der betroffenen Person; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten, | |
2. | die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer, | |
3. | der Tag der (letzten) Tat, | |
4. | der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde, | |
5. | der Tag der Rechtskraft, | |
6. | die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren die verurteilte Person schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften, | |
7. | die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder vorbehaltenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen. |
(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.
(3) 1Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. 2Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.08.2021 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.08.2021 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
verfahren § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21aProtokollierungen § 22Hinweispflicht der Registerbehörde § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24Entfernung von Eintragungen § 25Anordnung der Entfernung § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Rechtsprechung zu § 5 BZRG
65 Entscheidungen zu § 5 BZRG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen strafrechtlicher Verurteilungen; ...
- VG Regensburg, 21.03.2019 - RN 5 K 17.1292
Widerruf einer Maklererlaubnis
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 2 L 132/19
Aufenthaltserlaubnis zum Familennachzug
- BGH, 29.08.2018 - 5 StR 371/18
Tenorierung bei Verurteilung wegen qualifizierten Wohnungseinbruchsdiebstahls ...
- OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
- VG Mainz, 09.08.2018 - 1 K 1404/17
Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- OLG Hamburg, 26.02.2018 - 1 Rev 62/17
Kreditbetrug: Vermögensschaden durch Zweckverfehlung bei einem Studienkredit
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.03.2016 - 3 M 24/16
Reichweite der Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 2, 2. HS StVG
- BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 400/09
Anordnung molekulargenetischer Untersuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung ...
Querverweise
Auf § 5 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- Das Erziehungsregister
- § 60 (Eintragungen in das Erziehungsregister)