Bundeszentralregistergesetz
| Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
| Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers (§§ 3 - 26) |
Ist bei Eintragung einer Verurteilung in das Register ersichtlich, daß im Register eine weitere Verurteilung eingetragen ist, bei der die Bildung einer Gesamtstrafe mit der neu einzutragenden Verurteilung in Betracht kommt, so weist die Registerbehörde die Behörde, welche die letzte Mitteilung gemacht hat, auf die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung hin.
verfahren § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21aProtokollierungen § 22Hinweispflicht der Registerbehörde § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24Entfernung von Eintragungen § 25Anordnung der Entfernung § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen
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Rechtsprechung zu § 23 BZRG
6 Entscheidungen zu § 23 BZRG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 17.12.1976 - VII C 27.74
Sinn und Aufgabe des Verkehrszentralregisters - Berücksichtigung von in der ...
- BVerwG, 17.12.1976 - 7 C 25.75
Entziehung der Fahrerlaubnis - Anwendbarkeit des § 49 Bundeszentralregistergesetz ...
- BVerwG, 17.12.1976 - 7 C 70.75
Sinn und Aufgabe des Verkehrszentralregisters - Berücksichtigung von in der ...
- BVerwG, 17.12.1976 - VII C 28.74
Anlaufhemmung
- BVerwG, 17.12.1976 - VII C 26.74
Eignung - Kraftfahrzeugführer - Akten - Eintragung - Bußgeldbescheid - ...
- OLG Hamm, 14.07.1978 - 1 VAs 35/77