Bundeszentralregistergesetz

   Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d)   
   Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers (§§ 3 - 26)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 4
Verurteilungen

In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat

1. auf Strafe erkannt,
2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt

hat.

Rechtsprechung zu § 4 BZRG

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Querverweise

Auf § 4 BZRG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 
      Das Zentralregister
        Inhalt und Führung des Registers
          § 3 (Inhalt des Registers)
          § 20 (Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke)
        Auskunft aus dem Register
          1. - Führungszeugnis
            § 32 (Inhalt des Führungszeugnisses)
        Tilgung
          § 45 (Tilgung nach Fristablauf)
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