Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers (§§ 3 - 26) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundeszentralregistergesetz (https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html)
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Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken, sind in das Register das Datum einzutragen,
1. | an dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, des Strafarrests, der Jugendstrafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung endet oder in sonstiger Weise erledigt ist, | |
2. | an dem nach einer Aussetzung zur Bewährung der Freiheitsentzug tatsächlich endet, | |
3. | an dem eine Freiheitsstrafe und eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die auf Grund einer Entscheidung zu vollstrecken sind, jeweils beginnt oder endet und | |
4. | an dem bei Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a des Strafgesetzbuchs) deren Ablauf der Sperre eintritt. |
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.08.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
27.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften | 15.12.2011 |
§ 3Inhalt des Registers
§ 4Verurteilungen
§ 5Inhalt der Eintragung
§ 6Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
§ 7Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
§ 8(weggefallen)
§ 9(weggefallen)
§ 10Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
§ 11Schuldunfähigkeit
§ 12Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
§ 13Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
§ 14Gnadenerweise und Amnestien
§ 15Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
§ 16Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 17Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen
§ 18Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
§ 19Aufhebung von Entscheidungen
§ 20Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
§ 20aÄnderung von Personendaten
§ 20bIdentifizierungs-
verfahren § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21aProtokollierungen § 22Hinweispflicht der Registerbehörde § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24Entfernung von Eintragungen § 25Anordnung der Entfernung § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen
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verfahren § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21aProtokollierungen § 22Hinweispflicht der Registerbehörde § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24Entfernung von Eintragungen § 25Anordnung der Entfernung § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Rechtsprechung zu § 15 BZRG
2 Entscheidungen zu § 15 BZRG in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 15 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 55 (Entscheidung über die Vollstreckbarkeit)