Bundeszentralregistergesetz
| Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
| Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers (§§ 3 - 26) |
(1) 1Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens, Vornamens oder Geburtsdatums einer Person für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen oder Geburtsdatum folgende weitere Daten zu übermitteln:
2Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsverbots nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.
(2) Enthält das Register eine Eintragung oder einen Suchvermerk über diejenige Person, deren Geburtsname, Familienname, Vorname oder Geburtsdatum sich geändert hat, ist der geänderte Name oder das geänderte Geburtsdatum in den Eintrag oder den Suchvermerk aufzunehmen.
(3) 1Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Absatz 2, § 494 Absatz 1 der Strafprozeßordnung oder in § 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke verwendet werden. 2Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unverzüglich zu vernichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2024 | Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften | 19.06.2024 | |
| 26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
| 29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
| 01.09.2014 | Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft | 06.09.2013 |
verfahren § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21aProtokollierungen § 22Hinweispflicht der Registerbehörde § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24Entfernung von Eintragungen § 25Anordnung der Entfernung § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen
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Rechtsprechung zu § 20a BZRG
2 Entscheidungen zu § 20a BZRG in unserer Datenbank:
- OLG München, 20.03.2020 - 11 Wx 65/20
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- OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - 3 Wx 73/09
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