Gewerbeordnung
| 11. Titel - Gewerbezentralregister (§§ 149 - 153c) |
(1) 1Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. 2§ 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht entgegen.
(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Geburtsnamens, des Familiennamens, eines Vornamens oder des Geburtsdatums einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist die geänderte Angabe bei der Eintragung zu vermerken.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.08.2021 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.08.2021 | |
| 29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 |
zentralregisters § 150Auskunft auf Antrag der betroffenen Person § 150aAuskunft an Behörden § 150bAuskunft für die wissenschaftliche Forschung § 150cAuskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen § 150dProtokollierungen § 150eElektronische Antragstellung § 150fAutomatisiertes Auskunftsverfahren § 151Eintragungen in besonderen Fällen § 152Entfernung von Eintragungen § 153Tilgung von Eintragungen § 153aMitteilungen zum Gewerbe-
zentralregister § 153bIdentifizierungs-
verfahren § 153cVerwaltungs-
vorschriften
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Rechtsprechung zu § 153a GewO
4 Entscheidungen zu § 153a GewO in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 31.08.1998 - 9 TG 2444/98
Versagung der Stellvertretererlaubnis unter Hinweis auf dessen Unzuverlässigkeit ...
- VGH Bayern, 31.10.1996 - 22 B 96.1761
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