Gewerbeordnung
| 11. Titel - Gewerbezentralregister (§§ 149 - 153c) |
1Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. 2§ 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.08.2021 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.08.2021 |
zentralregisters § 150Auskunft auf Antrag der betroffenen Person § 150aAuskunft an Behörden § 150bAuskunft für die wissenschaftliche Forschung § 150cAuskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen § 150dProtokollierungen § 150eElektronische Antragstellung § 150fAutomatisiertes Auskunftsverfahren § 151Eintragungen in besonderen Fällen § 152Entfernung von Eintragungen § 153Tilgung von Eintragungen § 153aMitteilungen zum Gewerbe-
zentralregister § 153bIdentifizierungs-
verfahren § 153cVerwaltungs-
vorschriften
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