Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
7. Abschnitt - Mehrere Straftaten (§§ 31 - 32) |
(1) 1Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. 2Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. 3Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.
(2) 1Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. 2Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. 3§ 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
(3) 1Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. 2Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.03.2013 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 |
Rechtsprechung zu § 31 JGG
532 Entscheidungen zu § 31 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.11.2023 - 2 StR 427/23
Einbeziehung eines früheren Urteils gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in ...
- BGH, 21.11.2023 - 4 StR 352/23
Geltung besonderer Anforderungen an die Begründung und Darstellung der ...
- BGH, 04.11.2020 - 4 StR 425/19
Mehrere Straftaten eines Jugendlichen (ausnahmsweises Unterbleiben der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17
Frankfurter Todesraser droht härtere Strafe - Abgrenzung bewusste ...
- BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17
- BGH, 12.01.2021 - 4 StR 280/20
BGHR; Maßregeln der Besserung und Sicherung im Jugendstrafrecht (vorbehaltene ...
- BGH, 03.05.2022 - 3 StR 85/22
Einbeziehung einer Vorverurteilung im Jugendstrafrecht (Absehen von der ...
- BGH, 26.07.2018 - 3 StR 189/18
Rechtsfehlerhafter Strafausspruch im Jugendstrafrecht (einheitliche Rechtsfolge; ...
- BGH, 16.06.2020 - 4 StR 228/20
Mehrere Straftaten eines Jugendlichen (Bestimmung der Einheitsjugendstrafe)
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.12.2023 - 3 StR 424/23
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung ...
Querverweise
Auf § 31 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ergänzende Entscheidungen
- § 66 (Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 13 (Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 JGG:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 6 (Gesamtstrafe und Einheitsstrafe) (zu § 31 II)