Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
6. Abschnitt - Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 27 - 30) |
(1) 1Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. 2§ 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.03.2013 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 |
Rechtsprechung zu § 30 JGG
47 Entscheidungen zu § 30 JGG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 18.10.2022 - 721 Ns 9/22
- OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
- BGH, 26.07.2018 - 3 StR 189/18
Rechtsfehlerhafter Strafausspruch im Jugendstrafrecht (einheitliche Rechtsfolge; ...
- BGH, 25.10.2006 - 2 ARs 428/06
Nachträgliche Entscheidung über einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder ...
- OLG Hamm, 01.07.2010 - 3 RVs 55/10
Zuständigkeit der Jugendgerichte für die Verhängung einer vorbehaltenen ...
- BGH, 24.02.1983 - 1 StR 821/82
Schwere räuberische Erpressung - Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung der ...
- LG Offenburg, 27.05.2003 - 8 Qs 2/03
Jugendstrafrecht: Haftentschädigung beim Teilfreispruch und Aussetzung der ...
- BGH, 12.01.1956 - 3 ARs 172/55
- AG Meppen, 09.02.2004 - 13 Ds 227/03
Zulässigkeit der Verknüpfung der Verhängung von Jugendarrest im Sinne eines ...
- BGH, 05.08.2010 - 2 ARs 260/10
Keine Abgabe der Bewährungsaufsicht im Jugendstrafrecht bei Entscheidung gemäß § ...
Querverweise
Auf § 30 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Mehrere Straftaten
- § 31 (Mehrere Straftaten eines Jugendlichen)
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 62 (Entscheidungen)
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendarrest
- § 87 (Vollstreckung des Jugendarrestes)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- IV. - Fahreignungsregister
- § 29 (Tilgung der Eintragungen)