Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
6. Abschnitt - Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 27 - 30) |
Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.
Rechtsprechung zu § 27 JGG
169 Entscheidungen zu § 27 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.01.2021 - 2 StR 280/20
Voraussetzungen der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (restriktive ...
- BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von ...
- BGH, 26.07.2018 - 3 StR 189/18
Rechtsfehlerhafter Strafausspruch im Jugendstrafrecht (einheitliche Rechtsfolge; ...
- OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
- BGH, 05.08.2010 - 2 ARs 260/10
Keine Abgabe der Bewährungsaufsicht im Jugendstrafrecht bei Entscheidung gemäß § ...
- LG Hamburg, 18.10.2022 - 721 Ns 9/22
Zuständigkeit der Jugendkammer bei Aussetzungsentscheidung durch Amtsgericht
- LG Stendal, 07.05.2021 - 503 Qs 2/21
Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendstrafverfahren wegen drohender ...
- OLG Hamm, 27.05.2004 - 3 Ss 89/04
Jugendstrafe; Jugendarrest
- OLG Celle, 24.08.2016 - 2 Ss 94/16
Erweiterte Begründungspflicht bei der Anwendung von Jugendstrafrecht; ...
- BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20
Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch ...
Querverweise
Auf § 27 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 62 (Entscheidungen)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- IV. - Fahreignungsregister
- § 29 (Tilgung der Eintragungen)