Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
7. Abschnitt - Mehrere Straftaten (§§ 31 - 32) |
1Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. 2Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 32 JGG
225 Entscheidungen zu § 32 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.02.2023 - 4 StR 511/22
- BGH, 07.08.2019 - 4 StR 189/19
Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen (keine analoge ...
- BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17
Frankfurter Todesraser droht härtere Strafe - Abgrenzung bewusste ...
- OLG Düsseldorf, 29.09.2016 - 3 RVs 79/16
Analoge Anwendung von § 32 JGG bei Teileinstellung bezüglich mehrerer Taten
- OLG Stuttgart, 17.08.2015 - 1 Ws 116/15
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anwendung allgemeinen Strafrechts bei in ...
- BGH, 06.07.2022 - 5 StR 170/22
Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ...
- BGH, 20.08.2019 - 3 StR 317/19
Gezielte Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung ...
- BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (keine einheitliche Sanktionierung nach JGG ...
- BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16
Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei ...
- BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits ...
Querverweise
Auf § 32 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)