Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 7. Abschnitt - Mehrere Straftaten (§§ 31 - 32) |
1Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. 2Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 32 JGG
249 Entscheidungen zu § 32 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.08.2019 - 4 StR 189/19
Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen (keine analoge ...
- BGH, 03.04.2024 - 6 StR 13/24
Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen, Anwendung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Schwerin, 11.07.2023 - 33 KLs 18/22
Besonders schwerer Raub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer ...
- LG Schwerin, 11.07.2023 - 33 KLs 18/22
- BGH, 13.03.2024 - 5 StR 428/23
Einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht bei gleichzeitiger Aburteilung von in ...
- BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17
Frankfurter Todesraser droht härtere Strafe - Abgrenzung bewusste ...
- BGH, 22.01.2026 - 3 StR 33/25
Verurteilungen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ...
- BGH, 06.07.2022 - 5 StR 170/22
Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ...
- BGH, 16.05.2024 - 3 StR 379/23
Anwendung von Jugendstrafrecht (mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und ...
- OLG Stuttgart, 17.08.2015 - 1 Ws 116/15
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anwendung allgemeinen Strafrechts bei in ...
- OLG Düsseldorf, 29.09.2016 - 3 RVs 79/16
Analoge Anwendung von § 32 JGG bei Teileinstellung bezüglich mehrerer Taten
Querverweise
Auf § 32 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)