Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
5. Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a) |
(1) 1Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche
2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. 3Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
(3) 1Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. 2Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. 3Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.03.2013 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 | |
07.10.2012 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 |
Rechtsprechung zu § 26 JGG
103 Entscheidungen zu § 26 JGG in unserer Datenbank:
- EGMR, 12.11.2015 - 2130/10
Vorliegen einer Menschenrechtsverletzung durch die Feststellung einer erneuten ...
- OLG Celle, 05.10.2020 - 2 Ws 321/20
Beteiligung der Jugendgerichtshilfe im Verfahren über den Widerruf der ...
- BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02
Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage; Angabe und Begründung eines anderen ...
- KG, 26.04.2013 - 4 Ws 44/13
Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung
- LG Limburg, 07.05.2021 - 2 Qs 56/21
Jugendstrafsache, Anrechnung des Ungehorsamsarrests, Jugendstrafe
- VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 136-IV-09
- BGH, 15.09.2020 - 3 StR 237/20
Jugendstrafe: Ausspruch über die obligatorische Anrechnung von vollstrecktem ...
- OLG Jena, 21.08.2020 - 1 Ws 234/20
Bewährungswiderruf in Jugendstrafsachen: Verfahren bei Abgabe der Vollstreckung ...
- OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16
Heranwachsender; Widerruf; Strafaussetzung zur Bewährung; mündliche Anhörung
- KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12
Keine Pflicht zur Anhörung nach Vollendung des 24. Lebensjahres
Querverweise
Auf § 26 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 26a (Erlaß der Jugendstrafe)
- Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 30 (Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs)
- Mehrere Straftaten
- § 31 (Mehrere Straftaten eines Jugendlichen)
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90j (Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 38 (Jugendliche und Heranwachsende)