Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 5. Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a) |
1Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. 2Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. 3Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. 4Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.
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Rechtsprechung zu § 25 JGG
14 Entscheidungen zu § 25 JGG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 18.10.2022 - 721 Ns 9/22
Zuständigkeit der Jugendkammer bei Aussetzungsentscheidung durch Amtsgericht
- AG Köln, 10.05.2024 - 614 Ls 22/24
- OLG Hamburg, 21.07.2017 - 1 Ws 73/17
Jugendstrafsache: Kriterien zur Bestimmung der Schwere der Schuld sowie zur ...
- AG Kempen, 12.03.2025 - 1 Cs 248/24
- BVerwG, 29.05.1986 - 2 B 39.85
Nichtzulassung einer Revision - Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
Übertragung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Bewährungs- und ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.11.2014 - 2 C 24.13
Anordnungsbefugnis; Auslegung; Befolgungspflicht; Beleihung; Bestimmtheit; ...
- BVerwG, 27.11.2014 - 2 C 24.13
- BGH, 08.10.1990 - 4 StR 426/90
Voraussetzungen der Ablehnug der Strafaussetzung zur Bewährung im ...
- LG Waldshut-Tiengen, 21.11.2013 - 5 Qs 19/13
Jugendstrafverfahren: Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbestellung
- AG Köln, 07.09.2022 - 614 Ls 9/22
Querverweise
Auf § 25 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 29 (Bewährungshilfe)
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 61b (Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung)
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendstrafe
- § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 38 (Jugendliche und Heranwachsende)