Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)   
   5. Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a)   
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Textdarstellung

  

§ 25
Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers

1Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. 2Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. 3Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. 4Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

Rechtsprechung zu § 25 JGG

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Querverweise

Auf § 25 JGG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
            § 29 (Bewährungshilfe)
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
              § 61b (Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung)
        3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Jugendstrafe
              § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
        5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
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