Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
5. Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a) |
(1) 1Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. 2Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. 3In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.
Rechtsprechung zu § 22 JGG
35 Entscheidungen zu § 22 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 19.10.2022 - 7 StS 3/19
- BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20
Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch ...
- OLG Celle, 13.03.2012 - 2 Ws 59/12
Anwendung der Vorschriften des JGG für die Berechnung und Verlängerung der ...
- AG Bernau, 03.08.2007 - 5 Ls 21/07
Jugendstrafrecht: Bildung einer Einheitsjugendstrafe; Verhängung einer ...
- LG Kleve, 13.11.2014 - 180 StVK 47/14
Vollstreckungsabgabe, Jugendrecht, Erwachsenenrecht
- VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 19/03
Strafprozeßrecht; Strafvollstreckungsrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des ...
- OLG Düsseldorf, 02.11.1993 - 3 Ws 596/93
Sperrwirkung; Sofortige Beschwerde; Änderung von Anordnungen; Einfache ...
- BGH, 05.04.2016 - 2 StR 570/15
Strafzumessung (strafverschärfende Berücksichtigung der laufenden Bewährung: ...
- BGH, 06.12.1963 - 2 ARs 220/63
- LG Berlin, 30.06.2009 - 524 Qs 32/09
Führungsaufsicht: Kriterien für die Dauer der Führungsaufsicht nach Verbüßung ...
Querverweise
Auf § 22 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 24 (Bewährungshilfe)
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendstrafe
- § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 38 (Jugendliche und Heranwachsende)