Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 5. Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a) |
(1) 1Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. 2Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. 3In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.
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Rechtsprechung zu § 22 JGG
43 Entscheidungen zu § 22 JGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.04.2024 - 2 BvR 29/24
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung einer einmaligen ...
- OLG Düsseldorf, 19.10.2022 - 7 StS 3/19
Entscheidung über Aussetzung der Vollstreckung der Restjugendstrafe Anwendbarkeit ...
- BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20
Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch ...
- LG Saarbrücken, 27.08.2021 - 3 Qs 35/21
Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung: ...
- AG Köln, 10.05.2024 - 614 Ls 22/24
- OLG Celle, 13.03.2012 - 2 Ws 59/12
Anwendung der Vorschriften des JGG für die Berechnung und Verlängerung der ...
- LG Kleve, 13.11.2014 - 180 StVK 47/14
Vollstreckungsabgabe, Jugendrecht, Erwachsenenrecht
- VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 19/03
Strafprozeßrecht; Strafvollstreckungsrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des ...
- OLG Düsseldorf, 02.11.1993 - 3 Ws 596/93
Sperrwirkung; Sofortige Beschwerde; Änderung von Anordnungen; Einfache ...
- AG Bernau, 03.08.2007 - 5 Ls 21/07
Jugendstrafrecht: Bildung einer Einheitsjugendstrafe; Verhängung einer ...
Querverweise
Auf § 22 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 24 (Bewährungshilfe)
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendstrafe
- § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 38 (Jugendliche und Heranwachsende)