Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
4. Unterabschnitt - Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 57 - 61b) |
(1) 1Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. 2Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. 3Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. 4Der Beschluß ist zu begründen.
(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.
(3) 1Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. 2Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. 3§ 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 58 JGG
122 Entscheidungen zu § 58 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 05.10.2020 - 2 Ws 321/20
Beteiligung der Jugendgerichtshilfe im Verfahren über den Widerruf der ...
- OLG Koblenz, 23.03.2016 - 2 Ws 150/16
Sicherungshaftbefehl gegen einen ausländischen Jugendlichen nach ...
- LG Hamburg, 18.10.2022 - 721 Ns 9/22
Zuständigkeit der Jugendkammer bei Aussetzungsentscheidung durch Amtsgericht
- BGH, 03.02.2021 - 2 ARs 358/20
Entscheidung des Zuständigkeitsstreits durch das gemeinsame obere Gericht
- OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16
Heranwachsender; Widerruf; Strafaussetzung zur Bewährung; mündliche Anhörung
- KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12
Keine Pflicht zur Anhörung nach Vollendung des 24. Lebensjahres
- KG, 26.04.2013 - 4 Ws 44/13
Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung
- OLG Jena, 21.08.2020 - 1 Ws 234/20
Bewährungswiderruf in Jugendstrafsachen: Verfahren bei Abgabe der Vollstreckung ...
- BGH, 09.01.2018 - 2 ARs 551/17
Ablehnung eines Antrages auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
- BGH, 23.05.2013 - 2 ARs 184/13
Zuständigkeit zu weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG (Aussetzung ...
Querverweise
Auf § 58 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendstrafe
- § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90n (Inländisches Vollstreckungsverfahren)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 38 (Jugendliche und Heranwachsende)