Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
5. Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a) |
(1) 1Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. 2Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. 3Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. 4Die §§ 10, 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.
Rechtsprechung zu § 23 JGG
53 Entscheidungen zu § 23 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21
Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung ...
- BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20
Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19
Anfrageverfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im ...
- BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19
- OLG Düsseldorf, 19.10.2022 - 7 StS 3/19
- BGH, 17.06.2019 - 4 StR 62/19
Anwendung des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht (keine ...
- LG Limburg, 07.05.2021 - 2 Qs 56/21
Jugendstrafsache, Anrechnung des Ungehorsamsarrests, Jugendstrafe
- LG Hamburg, 18.10.2022 - 721 Ns 9/22
Zuständigkeit der Jugendkammer bei Aussetzungsentscheidung durch Amtsgericht
- BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Anwendbarkeit der Vollstreckungslösung ...
- LG Aurich, 12.02.2021 - 13 KLs 15/20
Unerlaubter Handeltreiben mit und unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln
- LG Hamburg, 16.08.2023 - 627 Qs 24/23
Weisung zur Unterbringung in Vorbewährungszeit
§ 23 JGG in Nachschlagewerken
- § 23 JGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Auflage (Justiz)
Querverweise
Auf § 23 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 26 (Widerruf der Strafaussetzung)
- Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 29 (Bewährungshilfe)
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendstrafe
- § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 38 (Jugendliche und Heranwachsende)