Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 2. Abschnitt - Erziehungsmaßregeln (§§ 9 - 12) |
(1) 1Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. 2Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. 3Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
(2) 1Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. 2Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
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Rechtsprechung zu § 10 JGG
148 Entscheidungen zu § 10 JGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 03.02.2026 - 202 StRR 96/25
Absichtsmerkmal in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB im Rahmen sog. Polizeifluchtfälle; ...
- LG Saarbrücken, 27.08.2021 - 3 Qs 35/21
Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung: ...
- AG Frankfurt/Main, 29.03.2018 - 905 Ds 4720 Js 220181/17
§ 73 StGB, § 73c StGB, § 2 JGG, § 15 JGG, §§ 246 Abs. 1, ...
- AG Frankfurt/Main, 29.03.2018 - 905 Ds 4610 Js 218247/17
§ 73 StGB, § 73c StGB, § 2 JGG, § 15 JGG, §§ 1, ...
- AG Rudolstadt, 11.05.2017 - 312 Js 23002/16
Jugendstrafsache: Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Gewaltakt eines ...
- LG München II, 09.11.2023 - 1 J Qs 12/23
Suchtkranker Jugendlicher - Arrest wegen Weisungsverstoßes
- LG Hamburg, 16.08.2023 - 627 Qs 24/23
Weisung zur Unterbringung in Vorbewährungszeit
- BGH, 06.06.2018 - 4 StR 144/18
Täter-Opfer-Ausgleich (Hinterbliebene sind nicht Verletzte)
- OLG Hamm, 23.04.2024 - 4 OGs 10/24
Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Jugendverfahren u.a. wegen Erwerbs ...
- BGH, 13.01.2026 - 4 StR 645/25
Rechtsmittel: Begründung im JGG-Verfahren, Angriffsziel muss deutlich werden
Querverweise
Auf § 10 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Erziehungsmaßregeln
- § 11 (Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung)
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 23 (Weisungen und Auflagen)
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 38 (Jugendgerichtshilfe)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)