Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
2. Abschnitt - Erziehungsmaßregeln (§§ 9 - 12) |
(1) 1Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. 2Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. 3Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
(2) 1Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. 2Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
Rechtsprechung zu § 10 JGG
129 Entscheidungen zu § 10 JGG in unserer Datenbank:
- AG Frankfurt/Main, 29.03.2018 - 905 Ds 4720 Js 220181/17
§ 73 StGB, § 73c StGB, § 2 JGG, § 15 JGG, §§ 246 Abs. 1, ...
- AG Frankfurt/Main, 29.03.2018 - 905 Ds 4610 Js 218247/17
§ 73 StGB, § 73c StGB, § 2 JGG, § 15 JGG, §§ 1, ...
- BGH, 06.06.2018 - 4 StR 144/18
Täter-Opfer-Ausgleich (Hinterbliebene sind nicht Verletzte)
- LG Tübingen, 28.03.2018 - 3 Qs 14/17
Dolmetscherkosten, jugendrichterliche Weisungen
- LG München I, 31.05.2019 - 362 Js 108244/18
Parallelbetrachtung der Voraussetzungen eines minder schweren Falls bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.05.2020 - 1 StR 569/19
Zurückstellung der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur ...
- BGH, 12.05.2020 - 1 StR 569/19
- AG Eilenburg, 23.01.2006 - 11 Ls 254 Js 66216/05
Verfassungsrecht: Einschreiten des Jugendamtes und Richtervorbehalt bei ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 11.01.2007 - 2 BvL 7/06
Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Durchführung und Finanzierung ...
- BVerfG, 11.01.2007 - 2 BvL 7/06
- BGH, 29.11.2022 - 3 StR 383/22
- KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05
Sachbeschädigung durch Jugendliche: Substanzverletzung durch Abbringen von ...
Querverweise
Auf § 10 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Erziehungsmaßregeln
- § 11 (Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung)
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 23 (Weisungen und Auflagen)
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 38 (Jugendgerichtshilfe)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Erziehungsregister
- § 60 (Eintragungen in das Erziehungsregister)