Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
1. Unterabschnitt - Das Vorverfahren (§§ 43 - 46a) |
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) 1Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. 2Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) 1Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. 2Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. 3§ 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. 4§ 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 45 JGG
696 Entscheidungen zu § 45 JGG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890
Ausweisung, Angolanischer Staatsangehöriger, Gewaltdelikte, Anti-Gewalt-Training, ...
- BVerfG, 08.03.2017 - 2 BvR 2282/16
Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch die Begründung einer ...
- KG, 20.04.2023 - 4 ORs 1/23
Feststellung einer Rechtmittelbeschränkung durch Auslegung der ...
- KG, 02.08.2012 - 161 Ss 156/12
Schädliche Neigungen; Anforderungen an jugendrichterliche Urteilsgründe
- VG Göttingen, 20.08.2019 - 3 B 130/19
Absehen; Arglistige Täuschung; Auskunft; Auskunftsrecht; Beamtenverhältnis auf ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2021 - 3 M 120/21
Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung: Bedenken gegen die Eignung des ...
- VG Darmstadt, 27.04.2021 - 6 L 1229/20
Einreise- und Aufenthaltsverbot, Erlöschen eines Aufenthaltstitels
- VG Freiburg, 21.09.2021 - 3 K 1745/21
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2022 - 4 S 3920/21
Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst; Zweifel an der ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2022 - 4 S 3920/21
- VG Berlin, 28.02.2018 - 5 L 636.17
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
Querverweise
Auf § 45 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 9 (Konkurrierende Gerichtsbarkeit)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Erziehungsregister
- § 60 (Eintragungen in das Erziehungsregister)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 52 (Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Leistungen der Jugendhilfe
- § 12 (Vorrangige Ziele der Jugendhilfe)