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Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 1. Unterabschnitt - Das Vorverfahren (§§ 43 - 46a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JGG/__paste_norm__.html)
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Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.12.2019 | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren | 09.12.2019 |
§ 43Umfang der Ermittlungen
§ 44Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
§ 45Absehen von der Verfolgung
§ 46Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
§ 46aAnklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe
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Rechtsprechung zu § 44 JGG
Entscheidung zu § 44 JGG in unserer Datenbank:
- LG Siegen, 04.10.2019 - 31 Ks 2/19
Messerangriff, Messerstiche, Milderung, Vergleich
Querverweise
Auf § 44 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)