Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
1. Unterabschnitt - Das Vorverfahren (§§ 43 - 46a) |
Zitiervorschläge
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1Abgesehen von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis der Nachforschungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen wird. 2Nach Erhebung der Anklage ist der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht zu berichten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.12.2019 | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren | 09.12.2019 |
§ 43Umfang der Ermittlungen
§ 44Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
§ 45Absehen von der Verfolgung
§ 46Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
§ 46aAnklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe
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Querverweise
Auf § 46a JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 70a (Unterrichtung des Jugendlichen)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)