Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
2. Unterabschnitt - Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54) |
(1) 1Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn
1. | die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen, | |
2. | eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist, | |
3. | der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder | |
4. | der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist. |
2In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. 4Der Beschluß ist nicht anfechtbar. 5Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. 6§ 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
(2) 1Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. 2Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. 3Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. 4Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.
(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.
Rechtsprechung zu § 47 JGG
445 Entscheidungen zu § 47 JGG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890
Ausweisung, Angolanischer Staatsangehöriger, Gewaltdelikte, Anti-Gewalt-Training, ...
- KG, 02.08.2012 - 161 Ss 156/12
Schädliche Neigungen; Anforderungen an jugendrichterliche Urteilsgründe
- VG Bremen, 07.02.2023 - 6 K 2388/19
Fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis, Urteil vom 07.02.2023 - Ansehen ...
- VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 51/14
Einstellung eines Strafverfahrens ohne Auslagenerstattung verletzt nicht die ...
- KG, 21.11.2008 - 4 Ws 24/08
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Einstweilige Unterbringung im ...
- VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 116/10
Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung, ...
- VG Berlin, 28.02.2018 - 5 L 636.17
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
- VGH Bayern, 18.10.2022 - 19 ZB 22.1499
Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit ARB-Status
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 11.05.2022 - AN 5 K 18.01007
Gewöhnlicher Aufenthalt spezialpräventive Ausweisung, Wiederholungsgefahr bei ...
- VG Ansbach, 11.05.2022 - AN 5 K 18.01007
- BGH, 13.12.2018 - 3 StR 386/18
Strafschärfende Berücksichtigung von Voreintragungen im Erziehungsregister ...
Querverweise
Auf § 47 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Vorverfahren
- § 45 (Absehen von der Verfolgung)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 9 (Konkurrierende Gerichtsbarkeit)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Erziehungsregister
- § 60 (Eintragungen in das Erziehungsregister)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 52 (Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Leistungen der Jugendhilfe
- § 12 (Vorrangige Ziele der Jugendhilfe)
Redaktionelle Querverweise zu § 47 JGG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Verantwortlichkeit) (zu § 47 I Nr. 4)