Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
Dritter Abschnitt - Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 - 52) |
(1) 1Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. 2Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn sich deren Tätigkeit auf die Lebenssituation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen auswirkt, zusammenarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 3Die behördenübergreifende Zusammenarbeit kann im Rahmen von gemeinsamen Konferenzen oder vergleichbaren gemeinsamen Gremien oder in anderen nach fachlicher Einschätzung geeigneten Formen erfolgen.
(2) 1Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger in Betracht kommen. 2Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 52 SGB VIII
18 Entscheidungen zu § 52 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 16.09.2014 - 10 A 500/13
Zum Datenschutz im Sozialgesetzbuch
- OLG Celle, 05.10.2020 - 2 Ws 321/20
Beteiligung der Jugendgerichtshilfe im Verfahren über den Widerruf der ...
- LG Tübingen, 28.03.2018 - 3 Qs 14/17
Dolmetscherkosten, jugendrichterliche Weisungen
- StGH Niedersachsen, 29.04.2013 - StGH 2/12
Bestimmtheitsgrundsatz; Finanzkraft; Jugendamt; Jugendhilfe; Jugendhilfeumlage; ...
- FG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 4 K 1970/10
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
- AG Rudolstadt, 10.03.2016 - 312 Js 24369/15
Jugendstrafverfahren: Bindung des Jugendamtes durch die Weisung des ...
- AG Eilenburg, 23.01.2006 - 11 Ls 254 Js 66216/05
Verfassungsrecht: Einschreiten des Jugendamtes und Richtervorbehalt bei ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 11.01.2007 - 2 BvL 7/06
Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Durchführung und Finanzierung ...
- BVerfG, 11.01.2007 - 2 BvL 7/06
- OLG Frankfurt, 21.02.1995 - 3 Ws 109/95
- BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V
Querverweise
Auf § 52 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Schutz von Sozialdaten
- § 62 (Datenerhebung)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 76 (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87b (Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren)