Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
2. Unterabschnitt - Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54) |
Zitiervorschläge
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Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhandlung an verteidigt war.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.12.2019 | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren | 09.12.2019 |
§ 47Einstellung des Verfahrens durch den Richter
§ 47aVorrang der Jugendgerichte
§ 48Nichtöffentlichkeit
§ 49(weggefallen)
§ 50Anwesenheit in der Hauptverhandlung
§ 51Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten
§ 51aNeubeginn der Hauptverhandlung
§ 52Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
§ 52aAnrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
§ 53Überweisung an das Familiengericht
§ 54Urteilsgründe
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Querverweise
Auf § 51a JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)