Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
2. Unterabschnitt - Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54) |
(1) 1Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. 2Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. 3Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
Rechtsprechung zu § 52a JGG
72 Entscheidungen zu § 52a JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Anwendbarkeit der Vollstreckungslösung ...
- AG Pirmasens, 30.01.2018 - 1 VRJs 91/17
Übergang der Vollstreckungszuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter
- LG Limburg, 07.05.2021 - 2 Qs 56/21
Jugendstrafsache, Anrechnung des Ungehorsamsarrests, Jugendstrafe
- BGH, 07.11.2013 - 5 StR 487/13
Anrechnung des Aufenthalts in einer "Jugendgerichtlichen Unterbringung" (JGU) auf ...
- KG, 26.02.2013 - 4 Ws 29/13
Jugendstrafverfahren: Andere Freiheitsentziehung als Anrechnung bei der ...
- KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12
Erweiterte Begründungspflicht für Strafzumessung im Jugendstrafrecht; ...
- BGH, 20.04.2022 - StB 15/22
Fortdauer langjähriger Untersuchungshaft: Verhältnismäßigkeit nach noch nicht ...
- BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98
Zur Frage der Anrechnung einer Freiheitsentziehung auf Jugendstrafe gem JGG § 52a ...
- VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19
Anordnung von "Hausarrest" für Ausländer; Freiheitsentziehung
- BVerfG, 08.04.2013 - 2 BvR 2567/10
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ladung zum Haftantritt zur ...
Querverweise
Auf § 52a JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)