Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 2. Unterabschnitt - Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54) |
Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.
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Rechtsprechung zu § 52 JGG
43 Entscheidungen zu § 52 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.07.2018 - 4 StR 603/17
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche ...
- AG Kassel, 17.07.2019 - 230 Ds 4710 Js 47345/19
- BGH, 07.11.2013 - 5 StR 487/13
Anrechnung des Aufenthalts in einer "Jugendgerichtlichen Unterbringung" (JGU) auf ...
- OLG Hamburg, 31.08.1982 - 2 Ss 63/82
- LG Traunstein, 18.07.2024 - 3 NBs 340 Js 41721/22
Fahren ohne Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafen, Tatbezeichnung, Ohne Fahrerlaubnis, ...
- BGH, 08.02.1972 - 1 StR 437/71
Geltung der Anrechnung einer so genannten "Revisionshaft" im Revisionsverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.10.1971 - 1 StR 437/71
Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit ...
- BGH, 12.10.1971 - 1 StR 437/71
- BGH, 29.11.1956 - 4 StR 350/56
- BGH, 02.11.2000 - 4 StR 471/00
Keine Bestimmung im Urteil darüber, auf welche Gesamtfreiheitsstrafe erlittene ...
- OLG Hamm, 01.10.1998 - 2 Ws 407/98
Querverweise
Auf § 52 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)