Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
7. Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74) |
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
1. | im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde, | |
2. | den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind, | |
3. | die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann, | |
4. | zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder | |
5. | die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.12.2019 | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren | 09.12.2019 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 67aUnterrichtung der Erziehungs-
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 68Notwendige Verteidigung § 68aZeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 68bVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 69Beistand § 70Mitteilungen an amtliche Stellen § 70aUnterrichtung des Jugendlichen § 70bBelehrungen § 70cVernehmung des Beschuldigten § 71Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 72Untersuchungshaft § 72aHeranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen § 72bVerkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand § 73Unterbringung zur Beobachtung § 74Kosten und Auslagen
Rechtsprechung zu § 68 JGG
131 Entscheidungen zu § 68 JGG in unserer Datenbank:
- LG Saarbrücken, 11.02.2020 - 3 Qs 11/20
Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Jugendstrafverfahren
- BVerfG, 17.04.2018 - 2 BvR 2039/17
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Versagung der ...
- KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13
Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren
- LG Neuruppin, 01.12.2022 - 12 Qs 17/22
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Jugendlicher. mindere Intelligenz
- LG Münster, 07.09.2020 - 21 Qs 12/20
Anklage beim Jugendschöffengericht, Pflichtverteidiger
- LG Hechingen, 21.05.2021 - 3 Qs 21/21
Pflichtverteidiger, JGG-Verfahren, Sachverständigengutachten
- KG, 26.11.2012 - 161 Ss 226/12
Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren; Schwere ...
- LG Amberg, 04.02.2021 - 51 Qs 1/21
Notwendige Verteidigung bei DNA-Gutachten im Jugendstrafverfahren
Zum selben Verfahren:
- AG Amberg, 22.01.2021 - 4 Gs 129/21
Notwendige Verteidigung, Pflichtverteidiger, Sach- und Rechtslage, Schwere der ...
- AG Amberg, 22.01.2021 - 4 Gs 129/21
- LG Mannheim, 16.02.2022 - 7 Qs 9/22
Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Straferwartung, JGG-Verfahren
Querverweise
Auf § 68 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 83 (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 68 JGG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 140 (Notwendige Verteidigung) (zu § 68 Nr. 1)