Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
7. Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74) |
(1) 1Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten kann der Richter nach Anhören eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine zur Untersuchung Jugendlicher geeignete Anstalt gebracht und dort beobachtet wird. 2Im vorbereitenden Verfahren entscheidet der Richter, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(2) 1Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Sie hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 67aUnterrichtung der Erziehungs-
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 68Notwendige Verteidigung § 68aZeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 68bVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 69Beistand § 70Mitteilungen an amtliche Stellen § 70aUnterrichtung des Jugendlichen § 70bBelehrungen § 70cVernehmung des Beschuldigten § 71Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 72Untersuchungshaft § 72aHeranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen § 72bVerkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand § 73Unterbringung zur Beobachtung § 74Kosten und Auslagen
Rechtsprechung zu § 73 JGG
8 Entscheidungen zu § 73 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 20.01.1984 - 2 Ws 21/84
Einstweilige Unterbringung; Jugendlicher; Jugendgerichtsgesetz
- LG Offenburg, 21.10.2015 - 2 KLs 304 Js 8759/15
Einstweilige Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen ...
- BVerfG, 05.02.2020 - 2 BvL 7/19
Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von Einziehungsvorschriften im ...
- OLG Stuttgart, 09.03.2009 - 6 Ws 7/09
Jugendstrafverfahren: Anwendbarkeit der Vorschriften der Strafprozessordnung über ...
- BGH, 29.11.1960 - 5 StR 263/60
Auswirkungen einer Rücknahmeerklärung eines Angeklagten auf die ...
- LG Hamburg, 11.12.2019 - 627 KLs 40/18
- AG Frankfurt/Main, 29.03.2018 - 905 Ds 4610 Js 218247/17
§ 73 StGB, § 73c StGB, § 2 JGG, § 15 JGG, §§ 1, ...
- BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98
Zur Frage der Anrechnung einer Freiheitsentziehung auf Jugendstrafe gem JGG § 52a ...
Querverweise
Auf § 73 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 68 (Notwendige Verteidigung)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 73 JGG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 73 II)
- Sachverständige und Augenschein
- § 81 (Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 73 II)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 2 II Nr. 1 (Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen)