Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2) 1Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. 2Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) 1Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
verweigerungsrecht des Sachverständigen § 77Ausbleiben oder unberechtigte Gutachten-
verweigerung des Sachverständigen § 78Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 79Vereidigung des Sachverständigen § 80Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung § 80aVorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren § 81Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens § 81aKörperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe § 81bErkennungs-
dienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten § 81cUntersuchung anderer Personen § 81dDurchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts § 81eMolekulargenetische Untersuchung § 81fVerfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung § 81gDNA-
Identitätsfeststellung § 81hDNA-
Reihenuntersuchung § 82Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren § 83Anordnung einer neuen Begutachtung § 84Sachverständigen-
vergütung § 85Sachverständige Zeugen § 86Richterlicher Augenschein § 87Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche § 88Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung § 89Umfang der Leichenöffnung § 90Öffnung der Leiche eines Neugeborenen § 91Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung § 92Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung § 93Schriftgutachten
Rechtsprechung zu § 81 StPO
372 Entscheidungen zu § 81 StPO in unserer Datenbank:
- VerfG Brandenburg, 19.01.2024 - VfGBbg 25/21
Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Rechtsweg nicht erschöpft; ...
- BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvR 637/23
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23
Einstweilige Anordnung gegen eine Unterbringung zur Begutachtung (allgemeines ...
- BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23
- KG, 30.10.2012 - 4 Ws 117/12
Anhörung des Sachverständigen und Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung bei ...
- OLG Köln, 08.08.2014 - 2 Ws 458/14
Unverhältnismäßigkeit der Anordnung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 StPO bei bereits ...
- LG Flensburg, 07.09.2020 - II Qs 33/20
Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus: ...
- OLG Köln, 06.07.2016 - 2 Ws 405/16
Anordnung der Unterbringung nach § 81 StPO nur bei Verhältnismäßigkeit der zu ...
- KG, 22.01.2016 - 3 Ws 654/15
Unzulässigkeit der Vorführung vor den Sachverständigen im Strafverfahren
- LSG Thüringen, 21.12.2021 - L 1 JVEG 1033/20
Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - gerichtliche ...
- VG Würzburg, 29.03.2019 - W 9 K 18.476
Zur Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Anordnung einer erkennungsdienstliche ...
Querverweise
Auf § 81 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 140 (Notwendige Verteidigung)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 34
Redaktionelle Querverweise zu § 81 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 81 IV)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 162 (Ermittlungsrichter) (zu § 81 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 81 IV)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 73 (Unterbringung zur Beobachtung)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 2 II Nr. 1 (Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen)