Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden ist, dürfen Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ihrer Einwilligung
soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von diesen Personen oder von ihren Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad stammt, und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von ihr betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht. 2Die Einwilligung ist schriftlich zu erklären oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart der einwilligenden Person zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren.
(2) 1Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der gerichtlichen Anordnung. 2Diese ergeht schriftlich. 3Sie muss die betroffenen Personen anhand bestimmter Prüfungsmerkmale bezeichnen und ist zu begründen. 4Einer vorherigen Anhörung der betroffenen Personen bedarf es nicht. 5Die Entscheidung, mit der die Maßnahme angeordnet wird, ist nicht anfechtbar.
(3) 1Für die Durchführung der Maßnahme gilt § 81f Absatz 2 entsprechend. 2Die entnommenen Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für die Untersuchung nach Absatz 1 nicht mehr benötigt werden. 3Soweit die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme festgestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Erforschung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. 4Die Vernichtung und die Löschung sind zu dokumentieren.
(4) 1Die betroffenen Personen sind schriftlich darüber zu belehren, dass die Maßnahme nur mit ihrer Einwilligung durchgeführt werden darf. 2Vor Erteilung der Einwilligung sind sie schriftlich auch darauf hinzuweisen, dass
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.07.2024 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz | 12.07.2024 | |
| 24.08.2017 | Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens | 17.08.2017 | |
| 01.11.2005 | Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse | 12.08.2005 |
verweigerungsrecht des Sachverständigen § 77Ausbleiben oder unberechtigte Gutachten-
verweigerung des Sachverständigen § 78Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 79Vereidigung des Sachverständigen § 80Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung § 80aVorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren § 81Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens § 81aKörperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe § 81bErkennungs-
dienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten § 81cUntersuchung anderer Personen § 81dDurchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts § 81eMolekulargenetische Untersuchung § 81fVerfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung § 81gDNA-
Identitätsfeststellung § 81hDNA-
Reihenuntersuchung § 82Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren § 83Anordnung einer neuen Begutachtung § 84Sachverständigen-
vergütung § 85Sachverständige Zeugen § 86Richterlicher Augenschein § 87Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche § 88Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung § 89Umfang der Leichenöffnung § 90Öffnung der Leiche eines Neugeborenen § 91Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung § 92Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung § 93Schriftgutachten
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Rechtsprechung zu § 81h StPO
16 Entscheidungen zu § 81h StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 13.05.2015 - 2 BvR 616/13
Molekulargenetische Reihenuntersuchung (Verwertbarkeit der Erkenntnis einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2012 - 3 StR 117/12
Molekulargenetische Reihenuntersuchung (Verwertbarkeit der Erkenntnis einer ...
- LG Osnabrück, 02.11.2011 - 3 KLs 10/11
Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Verwertung von DNA-Proben nach Massengentest ...
- BGH, 20.12.2012 - 3 StR 117/12
- AG Calw, 05.11.2024 - 8 Cs 32 Js 18114/24
Strafrechtliche Einordnung der vorsätzlich falschen Anzeige einer angeblich ...
- OLG Brandenburg, 08.07.2019 - (1 B) 53 Ss OWi 285/19
Verwertbarkeit des Ergebnisses einer Atemalkoholkontrolle
- OLG Brandenburg, 08.07.2019 - Ss OWi 169/19
- AG Berlin-Tiergarten, 13.12.2024 - 295 OWi 1805/24
Belehrungspflichten bei freiwilliger Atemalkoholmessung; Verwertbarkeit trotz ...
- OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss OWi 285/19
Verwertbarkeit des Ergebnisses einer Atemalkoholkontrolle
- OLG Brandenburg, 16.04.2013 - 53 Ss OWi 58/13
Atemalkoholkontrolle, Belehrung, Freiwilligkeit, Mitwirkung
- OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10
Beweiserhebungsverbot: Anordnung einer Blutprobenentnahme durch einen ...
§ 81h StPO in Nachschlagewerken
- § 81h StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
DNA-Reihenuntersuchung