Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) 1Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. 2Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.
(2) 1Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. 2Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. 3Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. 4Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. 5Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. 6Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.
(3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.
(4) 1Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. 2Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird.
verweigerungsrecht des Sachverständigen § 77Ausbleiben oder unberechtigte Gutachten-
verweigerung des Sachverständigen § 78Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 79Vereidigung des Sachverständigen § 80Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung § 80aVorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren § 81Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens § 81aKörperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe § 81bErkennungs-
dienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten § 81cUntersuchung anderer Personen § 81dDurchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts § 81eMolekulargenetische Untersuchung § 81fVerfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung § 81gDNA-
Identitätsfeststellung § 81hDNA-
Reihenuntersuchung § 82Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren § 83Anordnung einer neuen Begutachtung § 84Sachverständigen-
vergütung § 85Sachverständige Zeugen § 86Richterlicher Augenschein § 87Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche § 88Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung § 89Umfang der Leichenöffnung § 90Öffnung der Leiche eines Neugeborenen § 91Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung § 92Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung § 93Schriftgutachten
Rechtsprechung zu § 87 StPO
53 Entscheidungen zu § 87 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.03.2014 - III ZR 320/12
Haftung des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beauftragten ...
- OLG Düsseldorf, 18.05.2021 - 2 Ws 78/21
Besonders schwieriger Obduktionsfall kein Regelfall bei Vergütung nach JVEG ; ...
- BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 97/18
Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod (Rechtsnatur ...
- VK Berlin, 09.03.2020 - VK-B1-43/19
Wann ist ein Kooperationsvertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern ein ...
- OLG Saarbrücken, 21.06.2017 - 1 Ws 104/17
Vollstreckung eines Jugendarrests: Zuständigkeit für die Entscheidung über ...
- OLG Stuttgart, 20.03.2017 - 1 Ws 36/17
Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Formelle und materielle ...
- LG Mainz, 25.09.2001 - 5 Qs 73/01
Voraussetzungen sowie Sinn und Zweck einer Leichenöffnung gemäß § 87 ...
- BVerwG, 18.03.1993 - 2 C 40.91
Nebentätigkeit eines Professors
- OLG Brandenburg, 02.05.2017 - 2 U 29/16
Amtshaftung: Schadensersatz wegen erlittener Untersuchungshaft bei Behauptung der ...
- VG Neustadt, 22.08.2011 - 5 K 301/11
Hinterbliebener muss bei Hinweisen auf Gewaltverbrechen nicht für ...
§ 87 StPO in Nachschlagewerken
- § 87 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Leichenschau
Querverweise
Auf § 87 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Strafprozeßordnung (StPO)
- 2. Abschnitt - Ausführung der Strafprozeßordnung im übrigen
- § 42 (Gerichtsärzte)
Redaktionelle Querverweise zu § 87 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 159 (Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod) (zu §§ 87 ff)