Ausführungsgesetz GVG

   4. Teil - Ausführung der Strafprozeßordnung (StPO) (§§ 37 - 44)   
   2. Abschnitt - Ausführung der Strafprozeßordnung im übrigen (§§ 42 - 44)   
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§ 42
Gerichtsärzte

(1) 1Gerichtsärzte im Sinne des § 87 Abs. 2 StPO sind die Amtsärzte der Gesundheitsämter für deren Bezirk. 2Weitere gerichtsärztliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit kann das Sozialministerium den Gesundheitsämtern im Benehmen mit dem Justizministerium übertragen.

(2) 1Anderen Ärzten können bestimmte gerichtsärztliche Aufgaben der Amtsärzte für bestimmte Gerichtsbezirke übertragen werden, soweit sie die erforderliche Sachkunde besitzen. 2Zuständig ist das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium sowie, wenn der Arzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land steht, im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

(3) Die Dienstaufsicht über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ärzte steht in gerichtsärztlichen Angelegenheiten dem Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium sowie, wenn der Arzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land steht, im Benehmen mit der obersten Dienstbehörde zu.

(4) Vorschriften über das gerichtsärztliche Verfahren erläßt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium.

Rechtsprechung zu § 42 AGGVG

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